Wird jemand als Beschuldigter oder Zeuge durch die Staatsanwaltschaft zur Vernehmung geladen, etwa, weil er einer polizeilichen Vorladung nicht Folge geleistet hat, muss er dieser Ladung nachkommen. Wird der Vorladung durch die Staatsanwaltschaft nicht nachgekommen, muss mit einer zwangsweisen polizeilichen Vorführung gerechnet werden. Außerdem kann ein Ordnungsgeld bzw. auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom Gericht auch Ordnungshaft verhängt werden.
Beschuldigte sind weder bei der Polizei noch bei der Staatsanwaltschaft zur Aussage verpflichtet. Erscheint ein Beschuldigter nur aus diesem Grund nicht bei der Polizei, so sollte er dies dort schriftlich oder telefonisch mitteilen.
Zeugen hingegen müssen aussagen, sofern kein besonderes Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht gegeben ist.