Sonstige Strafvollstreckung

Bewährung

Bei einer Strafaussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung überwacht das Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen aus dem Bewährungsbeschluss. Auch für den Erlass oder die Verlängerung der Bewährung ist das Gericht zuständig.

Entziehung der Fahrerlaubnis

  1. In Ihrer Strafsache ist Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein eingezogen worden. Der Führerschein wird unbrauchbar gemacht und der zuständigen Verwaltungsbehörde (Führerscheinstelle) übersandt. Sollten Sie eine ausländische Fahrerlaubnis besitzen, so wird ein Sperrvermerk auf dem Führerschein angebracht, der die Dauer der Sperrfrist enthält. Die zuständige Verwaltungsbehörde (Führerscheinstelle) kann Ihnen, ohne dass dazu eine Verpflichtung besteht, nach Ablauf der festgesetzten Sperrfrist (siehe unter 2) eine neue Fahrerlaubnis erteilen und einen neuen Führerschein ausstellen.
  2. Die Berechnung der Sperrfrist beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. War Ihnen die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen oder Ihr Führerschein verwahrt, sichergestellt oder beschlagnahmt worden, so ist dies bereits vom Gericht bei der Bemessung der Sperrfrist berücksichtigt worden; in diesen Fällen beginnt die Sperrfrist mit dem Tage der Verkündung des Urteils, wenn es hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis rechtskräftig wurde.
  3. Falls Sie die Ausstellung eines neuen Führerscheins beantragen wollen, empfiehlt es sich, den Antrag bei der zuständigen Verwaltungsbehörde (Führerscheinstelle) bereits mehrere Wochen vor Ablauf der Sperrfrist zu stellen.
  4. Die Abschnitte 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn Sie Inhaber einer Fahrerlaubnis sind, für die Ihnen ein Führerschein von den Dienststellen des Bundesgrenzschutzes, der Bundeswehr, der Bundespost, der Bundesbahn oder der Polizei erteilt worden ist.
  5. Ist die Sperre angeordnet, weil Sie keine Fahrerlaubnis besitzen, darf Ihnen vor Ablauf der Sperrfrist (siehe unter 2) keine Fahrerlaubnis erteilt werden.

Freiheitsstrafe

Sollten Sie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sein, finden Sie hier einige allgemeine Hinweise, die Sie bei Strafantritt beachten sollten.

Bei der Aufnahme in der Justizvollzugsanstalt sollten Sie sich ausweisen. Bitte bringen Sie daher einen gültigen Personalausweis oder ein vergleichbares Ausweisdokument mit.
Wenn Sie nicht über ausreichende Geldmittel verfügen, um von Ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort in die für Sie zuständige Justizvollzugsanstalt zu kommen, setzen Sie sich mit der nächsten Justizvollzugsanstalt in Verbindung. Diese Anstalt wird sodann veranlassen, dass Sie in die zuständige Anstalt verlegt werden. Das Mitbringen von Sachen zum Strafantritt ist in den Justizvollzugsanstalten unterschiedlich geregelt, u.a. hängt dies von der Vollzugsart und den räumlichen Gegebenheiten (Lagerungs-Möglichkeiten) ab.
Generell dürfen nur Sachen mitgebracht werden, die Sie während der Haftzeit und für die Entlassung benötigen. Es ist daher notwendig, dass Sie rechtzeitig vor Strafantritt Vorsorge für den Verbleib Ihrer sonstigen Habe treffen.

Mitbringen dürfen Sie:

Bargeld, Brillen, orthopädische oder ähnliche Hilfsmittel (Prothesen, Stützstock und dergleichen), die Sie wegen Ihres körperlichen Zustandes ständig benötigen, Schreibmaterial (keine gefütterten Umschläge), Lichtbilder nahestehender Personen, Armband- oder Taschenuhr (keine Wecker) und einige Bücher zur Weiterbildung sowie Zahnbürste, Haarbürste ohne Gummiluftpolster, Nagelbürste, Kamm, Rasierpinsel und Einwegrasierer für die Nassrasur (kein Rasiermesser, keine Rasierklingen), Elektrorasierer. Alle übrigen Toilettenartikel sowie Einwegrasierer und Schreibmaterial (Papier und Umschläge) werden von der Anstalt zur Verfügung gestellt oder durch Vermittlung der Anstalt im Rahmen der geltenden Bestimmungen aus dem mitgebrachten Bargeld beschafft. Verurteilte, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, dürfen auch eine geringe Menge Tabakwaren, Tabakpfeifen, Pfeifenreiniger und weiteres Zubehör sowie Einwegfeuerzeuge mitbringen. Auch eine mechanische Schreibmaschine und ein Rundfunk-/Radiokassettengerät dürfen Sie mitbringen. Das Rundfunkgerät sollte fest installierte Lautsprecher bzw. fest mit dem Gerät verbundene Lautsprecher haben. Das Rundfunkgerät wird auf Ihre Kosten einer Überprüfung dahin unterzogen, ob sich Mikrophone, Sender und sonstige sicherheitsgefährdende Einrichtungen im Gerät befinden. Sodann wird es Ihnen zur Benutzung im Haftraum ausgehändigt. Die Schreibmaschine wird Ihnen nach einer Kontrolle in der Anstalt ausgehändigt.

Nicht mitgebracht werden dürfen insbesondere:

Lebensmittel, Alkohol und andere berauschende Mittel in jeder Form, entzündliche Stoffe, Zeitungen, Zeitschriften, Waffen, Stöcke, Spraydosen, Flaschen, Tuben, Cremes und Seifen jeglicher Art, Werkzeuge, Fernsehgeräte, PCs/Laptops/Notebooks, Mobiltelefone und vergleichbare elektronische Geräte (im Regelfall auch nicht in Abteilungen des offenen Vollzuges), große Gepäckstücke, Fahrräder, Kraftfahrzeuge jeder Art. Arzneimittel - es sei denn, es handelt sich nachweislich um ärztlich verordnete - dürfen ebenfalls nicht mitgebracht werden. Sachen, die nicht mitgebracht werden dürfen, werden Ihnen gegebenenfalls abgenommen und auf Ihre Kosten aus der Anstalt entfernt, wenn ihre Aufbewahrung nach Art und Umfang nicht möglich ist.

Weitere Informationen erhalten Sie auf den Webseiten der jeweiligen Justizvollzugsanstalten.

Kostenberechnung im Strafverfahren

Bei Abschluss eines Strafverfahrens werden den Verurteilten auch die Gerichtskosten auferlegt. Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Gebühren und Auslagen.

Gebühren

Die Gebühren richten sich nach dem GKG.

Auslagen

Auslagen sind alle angefallenen Kosten im Strafverfahren. Darunter fallen u. a. Zustellungen, Zeugenauslagen, Dolmetscher für Zeugen, Sachverständige, Gutachten, Blutentnahmen etc., für die die Staatskasse in Vorleistung getreten ist.

Sind mehrere Personen gemeinsam verurteilt worden, so haftet jeder gesamtschuldnerisch für die Auslagen der anderen Verurteilten.