Akteneinsicht

Akteneinsicht wird ausschließlich durch die Staatsanwaltschaft und nicht zum Beispiel durch die Polizei gewährt. Eine solche ist daher erst möglich, wenn der Vorgang an die Staatsanwaltschaft abgegeben worden ist.

Akteneinsicht kann grundsätzlich über einen bevollmächtigten Rechtsanwalt gewährt werden.
Darüber hinaus haben auch der unverteidigte Beschuldigte und der Verletzte, der nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, ein Recht auf Akteneinsicht und Besichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke, soweit der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird und überwiegende schutzwürdige Interessen nicht entgegenstehen. Sofern der Verletzte nicht nebenklageberechtigt ist, hat er ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht darzulegen. Die Akteneinsicht erfolgt in der Regel auf dem Sekretariat der aktenführenden Staatsanwaltschaft.

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