Gemäß § 140 StPO ist die Mitwirkung eines Verteidigers in einem Strafverfahren notwendig wenn z. B.:
- die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht stattfindet
- dem Beschuldigten/Angeklagten ein Verbrechen zur Last gelegt wird
- das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann
- gegen einen Beschuldigten/Angeklagten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a oder einstweilige Unterbringung nach § 126a oder § 275a Abs.6 vollstreckt wird
- eine Unterbringung in ein Psychiatrisches Krankenhaus in Frage kommt
- ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird
- sich der Beschuldigte/Angeklagte seit mindestens 3 Monaten auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird
- wenn die zu erwartende Strafe in etwa 1 Jahr Freiheitsstrafe oder mehr beträgt
In den genannten Fällen ist das Gericht gesetzlich verpflichtet, einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Dies geschieht unabhängig davon, ob ein Pflichtverteidiger vom Beschuldigten/Angeklagten gewollt ist oder nicht.
Ein Pflichtverteidiger wird nur dann nicht bestellt, wenn der Angeschuldigte/Beschuldigte bereits einen Verteidiger hat.
Kosten des Pflichtverteidigers:
Die Kosten des Pflichtverteidigers werden vorerst von der Staatskasse getragen. Im Falle der rechtskräftigen Verurteilung werden diese Kosten in voller Höhe dem Verurteilten auferlegt (§ 465 StPO).