1. Anordnung der Untersuchungshaft
Nach dem deutschen Strafprozessrecht gilt die Unschuldsvermutung. Das bedeutet, dass jeder Beschuldigte bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung so zu behandeln ist, als sei er unschuldig. Gleichwohl sind unter bestimmten Voraussetzungen während eines laufenden Ermittlungsverfahrens vorläufige Maßnahmen gegen den Beschuldigten zugelassen. Eine dieser Maßnahmen ist der Vollzug von Untersuchungshaft. Diese dient in erster Linie der Sicherung der Durchführung des weiteren Verfahrens.
Untersuchungshaft darf nur angeordnet werden, wenn der Beschuldigte der ihm zur Last gelegten Straftat in hohem Maße verdächtig ist (dringender Tatverdacht). Weitere Voraussetzungen der Anordnung von Untersuchungshaft ist außerdem, dass ein Haftgrund (Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr) vorliegt und der Vollzug der Untersuchungshaft verhältnismäßig ist. Diese Voraussetzungen werden während der Dauer der Untersuchungshaft stets von Amts wegen und zusätzlich auch auf Antrag aufs Neue überprüft.
Zuständig für die Anordnung der Untersuchungshaft ist im Ermittlungsverfahren der Ermittlungsrichter beim zuständigen Amtsgericht bzw. nach Anklageerhebung das mit der Sache befasste Gericht.
2. Vollzug der Untersuchungshaft
Soweit der Vollzug der Untersuchungshaft zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr erforderlich ist, können einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden. Insbesondere kann angeordnet werden, dass der Empfang von Besuchen der Erlaubnis bedarf. In der Regel ordnet der zuständige Richter diese Beschränkung an und überträgt die Besuchskontrolle auf die Staatsanwaltschaft. Besuche sind dann nur nach schriftlicher Genehmigung zulässig.
Voraussetzungen und Ablauf eines Besuchs
Die Besuchserlaubnis wird bis zur Anklageerhebung in der Regel durch den sachbearbeitenden Staatsanwalt danach durch den Vorsitzenden des Gerichts erteilt. Dieser prüft, ob der beantragte Besuch mit dem Zweck der Untersuchungshaft vereinbar ist. Sollte dies der Fall sein, wird eine Besuchserlaubnis erteilt, die von dem Besucher in der Justizvollzugsanstalt vor Besuchsbeginn vorzulegen ist.
Grundsätzlich darf der Beschuldigte nur von einer Person besucht werden. In Ausnahmefällen können bis zu drei Personen gleichzeitig zum Besuch zugelassen werden, wobei ein Besucher volljährig sein muss. Der Besuch wird in der Justizvollzugsanstalt optisch und ggf. auch akustisch überwacht.
Besuche können immer nur an den von der Justizvollzugsanstalt festgesetzten Tagen und zu den festgesetzten Zeiten nach vorheriger telefonischer Vereinbarung erfolgen. Nähere Einzelheiten hierzu können Besucher auf der Homepage der jeweiligen Justizvollzugsanstalt nachlesen.
Aushändigung der Besuchserlaubnis durch die Staatsanwaltschaft
Zum Erhalt einer Besuchserlaubnis müssen Besucher - soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart worden ist- bei der Staatsanwaltschaft während der üblichen Sprechzeiten nach vorheriger telefonischer Absprache unter Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments persönlich vorsprechen. Sofern die Voraussetzungen für die Erteilung einer Besuchserlaubnis erfüllt sind, wird der Besuchsschein dem Besucher unmittelbar ausgehändigt. Er ist anschließend bei der Justizvollzugsanstalt im Original vorzulegen.
Die Besuchserlaubnis berechtigt zu einem (!) Besuch des Untersuchungsgefangenen, sofern durch den ausstellenden Staatsanwalt nichts anderes bestimmt worden ist.