Begleichung einer Geldstrafe

Sollten Sie durch Urteil oder Strafbefehl zu einer Geldstrafe verurteilt worden sein, bekommen Sie nach Rechtskraft der Entscheidung von der Staatsanwaltschaft über das System JUKOS eine Rechnung, die die Geldstrafe und die Gerichtskosten beinhaltet.

Für die Vollstreckung der Geldstrafe ist die Staatsanwaltschaft und für die Vollstreckung der Gerichtskosten die Gerichtskasse zuständig.

Sind Sie nicht in der Lage die verhängte Geldstrafe auf einmal zu bezahlen, haben Sie die Möglichkeit Ratenzahlung zu beantragen. Die Ratenhöhe muss immer in Relation zu der Geldstrafe stehen, da gemäß § 2 der Strafvollstreckungsordnung die richterliche Entscheidung mit Nachdruck und Beschleunigung zu vollstrecken ist. Ein Ratenantrag ist stets schriftlich unter Angabe des Aktenzeichens bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Sie müssen glaubhaft erklären, warum Sie die Geldstrafe nicht auf einmal bezahlen können. Dieses ist durch Belege (Einkommensnachweis usw.), die in Kopie beizufügen sind, nachzuweisen.

Wenn Sie die Geldstrafe nicht zahlen, kann die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet werden. Ist die gerichtliche Entscheidung vor dem 1. Februar 2024 rechtskräftig geworden, ist für jeden Tagessatz der Geldstrafe ein Tag Haft zu verbüßen. Bei Eintritt der Rechtskraft ab dem 1. Februar 2024 tritt grundsätzlich ein Tag Haft an die Stelle von zwei Tagessätzen der Geldstrafe.

Sie haben die Möglichkeit die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch gemeinnützige Arbeit abzuwenden. Auch dieser Antrag muss schriftlich unter Angabe des Aktenzeichens eingereicht werden. Wird Ihnen diese Möglichkeit gestattet, werden Ihnen die Mitarbeiter der Gerichtshilfe helfen, eine geeignete Einsatzstelle zu finden. Zur Tilgung eines Tages Ersatzfreiheitsstrafe sind grundsätzlich sechs Stunden unentgeltliche Arbeit zu leisten.

Wenn Sie die bewilligten Ratenzahlungen oder die Ableistung der gemeinnützigen Arbeit einstellen oder nicht mehr leisten, wird die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet. Das hat eine Ladung in die zuständige Justizvollzugsanstalt zur Folge. Sollten Sie dieser Ladung nicht nachkommen, wird Vollstreckungshaftbefehl erlassen.

Kurzinformation

zur Vollstreckung von Geldstrafen

Sie sind durch die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Die Geldstrafe ist grundsätzlich auf einmal innerhalb der in der Rechnung genannten Frist zu zahlen.

  • Ratenzahlung
    Sollten Sie nicht in der Lage sein, den gesamten Betrag auf einmal zu zahlen, besteht die Möglichkeit der Ratenzahlung. Diese ist schriftlich bei der zuständigen Staatsanwaltschaft unter Angabe des Aktenzeichens und unter gleichzeitiger Vorlage von Nachweisen zu beantragen. Ein Formular zur Beantragung von Ratenzahlung ist bei der Staatsanwaltschaft oder auf deren Website im Internet erhältlich.
  • Stundung
    Die Zahlung der Geldstrafe kann in Ausnahmefällen unter bestimmten Voraussetzungen auch gestundet, das heißt aufgeschoben werden, wenn Sie zum Beispiel alsbald einen größeren Geldbetrag erwarten oder eine Arbeit aufnehmen werden. Auch hierfür ist ein schriftlicher Antrag bei der Staatsanwaltschaft unter Angabe des Aktenzeichens und unter Vorlage von Nachweisen erforderlich.

  • Beitreibung
    Zahlen Sie nicht, kann die Staatsanwaltschaft einen Vollstreckungsauftrag erteilen, das heißt den Gerichtsvollzieher mit der Pfändung beauftragen.
  • Ersatzfreiheitsstrafe
    Verläuft alles erfolglos, werden Sie zur Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe zum Strafantritt in eine Justizvollzugsanstalt geladen. Ist die gerichtliche Entscheidung vor dem 1. Februar 2024 rechtskräftig geworden, ist für jeden Tagessatz der Geldstrafe ein Tag Haft zu verbüßen. Bei Eintritt der Rechtskraft ab dem 1. Februar 2024 tritt grundsätzlich ein Tag Haft an die Stelle von zwei Tagessätzen der Geldstrafe. Stellen Sie sich nicht freiwillig, ergeht Haftbefehl und die Polizei wird beauftragt, Sie abzuholen.
    Wenn die (restliche) Geldstrafe bezahlt wird, sind Sie wieder frei.

Nach der Tilgungsverordnung kann Ihnen die Staatsanwaltschaft unter bestimmten Voraussetzungen auch gestatten, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden. Dabei entsprechen in der Regel sechs Stunden gemeinnützige Arbeit einem Tag der Ersatzfreiheitsstrafe. Auch hierfür müssen Sie einen schriftlichen Antrag bei der Staatsanwaltschaft unter Angabe des Aktenzeichens stellen. Ein Formular zur Beantragung der Tilgung der Geldstrafe durch gemeinnützige Arbeit ist bei der Staatsanwaltschaft oder auf deren Website im Internet erhältlich. Bei der Suche nach einer Einsatzstelle können Sie durch die Gerichtshilfe oder freie Träger unterstützt werden.

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