Begleichung einer Geldstrafe

Sollten Sie durch Urteil oder Strafbefehl zu einer Geldstrafe verurteilt worden sein, bekommen Sie nach Rechtskraft der Entscheidung von der Staatsanwaltschaft über das System JUKOS eine Rechnung, die die Geldstrafe und die Gerichtskosten beinhaltet.

Für die Vollstreckung der Geldstrafe ist die Staatsanwaltschaft und für die Vollstreckung der Gerichtskosten die Gerichtskasse zuständig.

Sind Sie nicht in der Lage die verhängte Geldstrafe auf einmal zu bezahlen, haben Sie die Möglichkeit Ratenzahlung zu beantragen. Die Ratenhöhe muss immer in Relation zu der Geldstrafe stehen, da gemäß § 2 der Strafvollstreckungsordnung die richterliche Entscheidung mit Nachdruck und Beschleunigung zu vollstrecken ist. Ein Ratenantrag ist stets schriftlich unter Angabe des Aktenzeichens bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Sie müssen glaubhaft erklären, warum Sie die Geldstrafe nicht auf einmal bezahlen können. Dieses ist durch Belege (Einkommensnachweis usw.), die in Kopie beizufügen sind, nachzuweisen.

Weiterhin haben Sie die Möglichkeit, die Geldstrafe durch gemeinnützige Arbeit zu tilgen. Auch dieser Antrag muss schriftlich unter Angabe des Aktenzeichens eingereicht werden. Wird Ihnen diese Möglichkeit gestattet, werden Ihnen die Mitarbeiter der Gerichtshilfe helfen, eine geeignete Einsatzstelle zu finden. Zur Tilgung eines Tagessatzes sind grundsätzlich sechs Stunden unentgeltliche Arbeit zu leisten (d.h. bei 90 Tagessätzen sind 540 Stunden abzuleisten).

Wenn Sie die bewilligten Ratenzahlungen oder die Ableistung der gemeinnützigen Arbeit einstellen oder nicht mehr leisten, wird die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet. Das hat eine Ladung in die zuständige Justizvollzugsanstalt zur Folge. Für jeden nicht gezahlten Tagessatz wird ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt vollstreckt. Sollten Sie dieser Ladung nicht nachkommen, wird Vollstreckungshaftbefehl erlassen.

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