Zuständigkeit

Die Amtsanwaltschaft Frankfurt ist im Landgerichtsbezirk Frankfurt für weite Bereiche der Bearbeitung der mittleren und kleinen Kriminalität zuständig. Darunter fallen insbesondere:

  • Körperverletzung und gefährliche Körperverletzung
  • Diebstahl und Betrug bei einem Schaden bis 2500 €
  • Straßenverkehrsdelikte
  • Verfahren nach dem Aufenthaltsgesetz
  • Delikte nach dem Waffengesetz

Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaft (siehe Anhang §§ 19-23 OrgStA in der Fassung vom 6.1.2015, Az: 3262/2-III/A1-2014/1813-II/A) und einer Zuständigkeitsvereinbarung mit der Staatsanwaltschaft Frankfurt.

Amtsanwältinnen und Amtsanwälte arbeiten in den Staatsanwaltschaften fast aller Bundesländer; als selbstständige Behörde gibt es die Amtsanwaltschaft allerdings nur in Frankfurt und Berlin.

Die hessischen Amtsanwältinnen und Amtsanwälte müssen sich zuerst im Beruf des Rechtspflegers bewährt haben, bevor sie eine strafrechtliche Spezialausbildung mit Abschlussexamen absolvieren. Diese Ausbildung umfasst einen fachwissenschaftlichen Lehrgang von 6 Monaten an einer Fachhochschule für Rechtspflege und eine fachpraktische Ausbildung von 9 Monaten an der Behörde der Amtsanwaltschaft Frankfurt.

§§ 19-23 OrgStA

§ 19 Zuständigkeit des amtsanwaltlichen Dienstes in Strafsachen

Dem amtsanwaltlichen Dienst werden von den Strafsachen, für die das Amtsgericht - Strafrichter - nach § 25 GVG zuständig ist, zur Bearbeitung übertragen:

  1. alle Vergehen, bei denen das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe sechs Monate beträgt,
  2. die folgenden Vergehen:
    1. Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) ,
    2. Amtsanmaßung (§ 132 StGB),
    3. Verletzung amtlicher Bekanntmachungen (§ 134 StGB) ,
    4. Verstrickungs- und Siegelbruch (§ 136 StGB),
    5. unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), es sei denn, dass durch den Verkehrsunfall eine fahrlässige Tötung oder eine Körperverletzung, bei der eine der in § 226 StGB bezeichneten Folgen eingetreten ist, verursacht worden ist,
    6. Missbrauch von Notrufen oder Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln (§ 145 StGB},
    7. Verstoß gegen das Berufsverbot (§ 145 c StGB),
    8. Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung (§§ 185 bis 187 StGB), es sei denn, dass sich die Tat gegen eine der in § 194 Abs. 4 StGB bezeichneten politischen Körperschaften gerichtet hat,
    9. Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB), es sei denn, dass die Tat von einer der in § 201 Abs. 3 StGB bezeichneten Personen begangen worden ist,
    10. Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201 a StGB), soweit es sich nicht um ein Pressedelikt handelt,
    11. Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB),
    12. Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB) und Verwertung fremder Geheimnisse (§ 204 StGB), es sei denn, dass die Tat von einer der in § 203 Abs. 2 StGB bezeichneten Personen begangen worden ist,
    13. Körperverletzung (§ 223 StGB], gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB) und fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB), es sei denn, dass eine der in § 226 StGB bezeichneten Folgen eingetreten ist,
    14. Nötigung (§ 240 StGB), mit Ausnahme der in § 240 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 genannten Fälle,
    15. Bedrohung (§ 241 StGB),
    16. unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs (§ 248 b StGB),
    17. Missbrauch von Ausweispapieren (§ 281 StGB),
    18. unbefugter Gebrauch von Pfandsachen (§ 290 StGB),
    19. Gefährdung des Straßenverkehrs in den Fallen des § 315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst, a und b StGB, wenn sie nicht in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung oder einer Körperverletzung stehen, bei der eine der in § 226 StGB bezeichneten Folgen eingetreten ist,
    20. Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB),
    21. Vollrausch (§ 323 a StGB), sofern der amtsanwaltschaftliche Dienst für die Verfolgung der im Rausch begangenen Tat zuständig wäre, und
    22. Gefährdung einer Entziehungskur (§ 323 b StGB),
  3. die folgenden Vergehen, soweit der Wert der gestohlenen oder unterschlagenen Sachen oder der Schaden 2.500 Euro nicht übersteigt:
    1. Diebstahl (§ 242 StGB),
    2. Diebstahl in den Fallen des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 StGB, wenn aus einem verschlossenen Kraftfahrzeug oder ein durch Schutzvorrichtungen gegen Wegnahme besonders gesichertes Fahrzeug gestohlen wird,
    3. Unterschlagung (§ 246 StGB),
    4. Entziehung elektrischer Energie (§ 248 c StGB),
    5. Betrug (§ 263 StGB), mit Ausnahme der besonders schweren Fälle nach § 263 Abs. 3 StGB,
    6. Erschleichen von Leistungen (§ 265 a StGB),
    7. Sachbeschädigung (§ 303 StGB),
    8. gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304 StGB), und
    9. Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1, 2 und 4 der Abgabenordnung), soweit es sich um die Hinterziehung von Kraftfahrzeugsteuer handelt,
  4. die folgenden Vergehen, soweit der amtsanwaltliche Dienst für die Verfolgung der diesen zugrundeliegenden Vortat zuständig ist oder zuständig wäre:
    1. Vortäuschen einer Straftat (§ 145 d StGB),
    2. falsche Verdächtigung (§ 164 StGB),
    3. Begünstigung (§ 257 StGB),
    4. Strafvereitelung (§ 258 StGB),
    5. Hehlerei (§ 259 StGB), und
    6. fahrlässige Hehlerei von Edelmetallen und Edelsteinen (§ 148 b der Gewerbeordnung),
  5. die Vergehen nach folgenden Nebengesetzen:
    1. § 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger,
    2. §§ 31, 32 des Heimarbeitsgesetzes,
    3. §§ 58, 59 des Lebensmittel- , Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches
    4. § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes,
    5. §§ 21, 22 und 22 a des Straßenverkehrsgesetzes,
    6. §§ 74, 75 des Tierseuchengesetzes.

§ 20 Ausschluss der Zuständigkeit des amtsanwaltlichen Dienstes

Die Amtsanwältinnen oder Amtsanwälte bearbeiten nicht

  1. Verfahren wegen Straftaten von Jugendlichen oder Heranwachsenden,
  2. Verfahren, die militärische Straftaten zum Gegenstand haben,
  3. Verfahren gegen Personen, auf die das NATO-Truppenstatut mit den Zusatzvereinbarungen anzuwenden ist,
  4. Strafsachen mit politischem Hintergrund und Pressestrafsachen,
  5. Verfahren, in denen mit der Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB, mit Ausnahme der Entziehung der Fahrerlaubnis, zu rechnen ist, und
  6. Verfahren, die in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bereiten oder aus sonstigen Gründen erhebliche Bedeutung haben.

§ 21 Sonderregelung

  1. Die Behördenleiterin oder der Behördenleiter kann auch andere als die in § 19 genannten Strafsachen, die in die Zuständigkeit des Amtsgerichts - Strafrichter - nach § 25 GVG fallen, dem amtsanwaltlichen Dienst zur Bearbeitung zuweisen. Gleiches gilt, wenn in einem Verfahren Strafsachen des staatsanwaltlichen Dienstes mit solchen des amtsanwaltlichen Dienstes zusammentreffen. Die 0bertragung dieser Befugnis auf Hauptabteilungsleiterinnen, Hauptabteilungsleiter, Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter ist zulässig.
  2. Die Behördenleiterin oder des Behördenleiter kann Kräfte des amtsanwaltlichen Dienstes oder andere Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes zur Unterstützung der sachbearbeitenden Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte heranziehen. Die Behördenleiterin oder der Behördenleiter kann ausnahmsweise auch Strafsachen entgegen § 19 dem staatsanwaltlichen Dienst übertragen.
  3. Die Befugnis, in Einzelfällen abweichend von § 19 den staatsanwaltlichen Dienst mit der Bearbeitung zu beauftragen (§ 145 GVG), bleibt unberührt.

§ 22 Ermittlungsgruppen

Werden Ermittlungsgruppen (Teams, Projekte) aus Kräften des staatsanwaltschaftlichen und des amtsanwaltlichen Dienstes gebildet, so finden die §§ 19 und 20 keine Anwendung.

§ 23 Zuständigkeit des amtsanwaltschaftlichen Dienstes in Bußgeldsachen

  1. Ist der amtsanwaltliche Dienst für die Bearbeitung einer Straftat zuständig, so bearbeitet er auch Ordnungswidrigkeiten, die mit der Straftat zusammenhängen (§ 42 OWiG).
  2. Die Bearbeitung der Einspruchsverfahren nach den §§ 67 ff. OWiG wird dem amtsanwaltlichen Dienst übertragen. Hiervon ausgenommen sind Bußgeldsachen aus besonderen Sachgebieten, die vom staatsanwaltlichen Dienst bearbeitet werden.
  3. Die Befugnis der Behördenleiterin oder des Behördenleiters, eine von dieser Regelung abweichende Zuständigkeitsanordnung zu treffen, bleibt unberührt.