Eine Strafanzeige kann schriftlich oder mündlich, soll aber bei der Staatsanwaltschaft nicht per E-Mail (Elektronischer Rechtsverkehr ), erstattet werden.
Telefonische Auskünfte können aus datenschutzrechtlichen Gründen grundsätzlich nicht erteilt werden.
Anfragen zu einem Verfahren müssen schriftlich unter Angabe des Aktenzeichensan die Staatsanwaltschaft gesandt werden.
Akteneinsicht wird ausschließlich durch die Staatsanwaltschaft und nicht zum Beispiel durch die Polizei gewährt. Eine solche ist daher erst möglich, wenn der Vorgang an die Staatsanwaltschaft abgegeben worden ist.
Wird jemand als Beschuldigter oder Zeuge durch die Staatsanwaltschaft zur Vernehmung geladen, etwa, weil er einer polizeilichen Vorladung nicht Folge geleistet hat, muss er dieser Ladung nachkommen.
In einigen Fällen ist das Gericht gesetzlich verpflichtet, einen Pflichtverteidiger beizuordnen. Dies geschieht unabhängig davon, ob ein Pflichtverteidiger vom Beschuldigten/Angeklagten gewollt ist oder nicht.
Sollten Sie durch Urteil oder Strafbefehl zu einer Geldstrafe verurteilt worden sein, bekommen Sie nach Rechtskraft der Entscheidung von der Staatsanwaltschaft über das System JUKOS eine Rechnung, die die Geldstrafe und die Gerichtskosten beinhaltet.
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